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§ 7 Pflichten der Genossen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/7#abs-1 (1) Die Genossen sind verpflichtet, den Beauftragten der Genossenschaft Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen, erforderliche Meßeinrichtungen auf ihre Kosten einzubauen und zu betreiben sowie die Ermittlungen und Prüfungen durch die Beauftragten zu dulden, soweit dies zur Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben, insbesondere auch für die Veranlagung, erforderlich ist. Wird die Prüfung oder die Auskunft verweigert oder die Auskunft unvollständig oder offenbar unrichtig erteilt, kann der Vorstand die erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen. In der Satzung können besondere Pflichten zum Schutz von Gewässern, Grundstücken und Anlagen der Genossenschaft begründet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/7#abs-2 (2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Hierüber ist er zu belehren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/7#abs-3 (3) Die Genossenschaft darf zur Durchführung wasserwirtschaftlicher Erhebungen sowie zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Unternehmen die Grundstücke und Anlagen ihrer Genossen benutzen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben diese Benutzung zu dulden. Die Genossenschaft kann verlangen, daß die Genossen und die Nutzungsberechtigten ihr Grundstücke und Anlagen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind, zur Benutzung überlassen. Bei Grundstücken und Anlagen, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, bedarf die Benutzung der Zustimmung durch die zuständige Behörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/7#abs-4 (4) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sind in einer angemessenen Frist über die beabsichtigte Inanspruchnahme zu unterrichten. Soweit ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter nach Absatz 1 oder 3 verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, hat er

1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und Betriebsräumen nur während der Betriebszeit,

2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und Betriebsräumen außerhalb der Betriebszeit nur, sofern das Betreten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, und

3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit

zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/7#abs-5 (5) Die Betroffenen haben Anspruch auf Ausgleich in Geld für die Nachteile, die ihnen durch die Benutzung gemäß Absatz 3 entstehen; der ihnen aus dem Unternehmen erwachsende Vorteil ist anzurechnen. Mit Zustimmung des Genossenschaftsrates ordnet der Vorstand durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid, der zuzustellen ist, die Inanspruchnahme an und setzt, wenn keine Einigung mit den Beteiligten zustandekommt, den Geldausgleich fest. Gegen den Bescheid steht den Beteiligten innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung der Widerspruch zu. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß zur Entscheidung vor.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/7#abs-6 (6) Der Vorstand kann den Genossen eine Anmeldepflicht für Änderungen auferlegen, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten werden. Im Falle der Nichterfüllung der Anmeldepflicht gilt die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.

§ 6 § 8